Allgemeine Lieferbedingungen der PICO Food GmbH

1. Allgemeines, Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Lieferbedingungen der PICO Food GmbH (nachfolgend: „Lieferant“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend: „Besteller“).

2. Angebot und Vertragsabschluss

1.2 Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Lieferant ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.

2.1 Alle Angebote des Lieferanten sind freibleibend und unverbindlich. Die Bestellung der Ware durch den Besteller gilt als verbindliches Vertragsangebot. Der Lieferant kann dieses Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach seinem Zugang bei ihm annehmen.

2.2 Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Besteller erklärt werden.

3. Preise und Zahlung

3.1 Wenn nicht anders vereinbart gelten die Preise ab Werk (EXW, Incoterms 2010) zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer und Verpackung; bei Exportlieferungen zuzüglich Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben. Transportverpackungen und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nimmt der Lieferant nicht zurück, sie werden Eigentum des Bestellers.

3.2 Die Vergütung ist ohne jeden Abzug bei Lieferung bzw. Abnahme fällig. Der Besteller kommt ohne weiteres 10 Kalendertage nach Lieferung und Rechnungsstellung in Verzug. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Lieferanten. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Der Lieferant ist unabhängig von sonstigen Ersatzansprüchen berechtigt, bei Zahlungsrückständen, die er nicht zu vertreten hat, bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlungen eigene vertragliche Verpflichtungen aufzuschieben.

3.3 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Bestellers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder mit den Ansprüchen des Lieferanten im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen.

3.4 Der Lieferant ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Lieferanten durch den Besteller aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

4. Lieferung und Verzug

4.1 Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Bestellers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist der Lieferant berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

4.2 Die vom Lieferanten angegebenen Lieferfristen sind unverbindlich, es sei denn, in der schriftlichen Auftragsbestätigung werden ausdrücklich verbindliche Fristen genannt. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt, in dem die Kaufsache das Lager des Lieferanten verlässt oder zu dem der Lieferant dem Besteller Versandbereitschaft angezeigt hat.

4.3 Die Einhaltung von Lieferfristen durch den Lieferanten setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant die Verzögerung zu vertreten hat.

4.4 Der Lieferant haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt (z.B. Naturkatastrophen, Krieg, Unruhen) oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die der Lieferant nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Lieferant die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Lieferant zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Besteller infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Lieferanten vom Vertrag zurücktreten.

4.5 Zu Teillieferungen ist der Lieferant nur berechtigt, wenn die Teillieferung für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Besteller hierdurch weder erheblicher Mehraufwand noch zusätzliche Kosten entstehen.

4.6 Gerät der Lieferant mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Lieferanten auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziff. 7 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.

4.7 Bei Lieferungen, die nach Vertragsabschluss auf Wunsch des Bestellers später als zu den vereinbarten Lieferterminen vorgenommen werden sollen, hat die Zahlung so zu erfolgen, als ob die Lieferung fristgerecht durchgeführt worden wäre. Dies gilt auch dann, wenn der Besteller die Lieferung zu dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt nicht abnimmt. Die Kosten für die eventuell notwendige Einlagerung der Ware sowie sonstige, durch die Verzögerung entstandene Kosten werden dem Besteller belastet.

5. Gefahrübergang und Abnahme

Die Gefahr geht spätestens auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk oder Lager verlassen hat. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferant noch andere Leistungen (z.B. Versand) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Besteller liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Besteller über, an dem der Lieferant versandbereit ist und dies dem Besteller angezeigt hat.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Vom Lieferanten gelieferte Ware verbleibt in dessen Eigentum bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen des Lieferanten aus der gesamten Geschäftsverbindung mit dem Besteller, insbesondere bis dieser den Saldoausgleich herbeigeführt hat (Kontokorrentvorbehalt).

6.2 Der Besteller ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren auf eigene Kosten sorgfältig zu verwahren und gegen Feuer, Wasserschäden, Einbruch und Diebstahl zu versichern. Der Besteller ist verpflichtet, dem Lieferanten einen Schaden am Vorbehaltseigentum unverzüglich anzuzeigen. Auf Verlangen ist dem Lieferanten die Versicherungspolice zur Einsicht zu übermitteln. Der Besteller tritt dem Lieferanten im Voraus sämtliche Ansprüche gegen die Versicherung aus dem Versicherungsvertrag ab. Die Abtretung wird vom Lieferanten angenommen. Hat der Besteller den Liefergegenstand nicht ausreichend versichert, so ist der Lieferant berechtigt aber nicht verpflichtet, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers zu versichern.

6.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf das Vorbehaltseigentum hat der Besteller den Lieferanten unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

6.4 Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs zu veräußern, solange er nicht im Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (insbesondere Eigentumsübergang auf den Endkunden, Versicherungsfall, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Lieferanten ab. Die Abtretung wird von dem Lieferanten angenommen. Der Lieferant ermächtigt den Besteller widerruflich, die an den Lieferanten abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Sofern sich der Besteller vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –, kann der Lieferant von ihm verlangen, die Abtretung offenzulegen und ihm die für die Einziehung der Forderung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu übergeben.

6.5 Bei vertragswidrigen Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferant nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Bestellers zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware durch den Lieferanten liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Der Lieferant ist nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.

6.6 Übersteigt der Wert der dem Lieferanten nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten dessen Ansprüche um mehr als 10 %, ist der Lieferant hinsichtlich des übersteigenden Wertes zur Freigabe verpflichtet. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Lieferanten.

6.7 Lässt das Recht des Landes, in dem sich der Liefergegenstand befindet, einen Eigentumsvorbehalt nicht oder nur in beschränkter Form zu, kann sich der Lieferant andere Rechte an dem Liefergegenstand vorbehalten. Der Besteller ist verpflichtet, an allen erforderlichen Maßnahmen (z.B. Registrierungen) zur Verwirklichung des Eigentumsvorbehalts oder der anderen Rechte, die an die Stelle des Eigentumsvorbehalts treten, und beim Schutz dieser Rechte mitzuwirken.

7. Schadensersatz

7.1 Für eine vom Lieferanten zu vertretende Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. Vertragspflichten, deren Erfüllung dem Vertrag das Gepräge gibt und seine ordnungsgemäße Durchführung überhaupt erst ermöglicht, haftet der Lieferant nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. Für alle übrigen Pflichtverletzungen haftet der Lieferant nur, wenn ein Schaden durch einen seiner gesetzlichen Vertreter oder durch einen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.

7.2 Soweit dem Lieferanten kein vorsätzliches Verhalten zur Last fällt, haftet dieser nur für den typischerweise eintretenden vorhersehbaren Schaden.

7.3 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt; dies gilt auch für die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei Übernahme einer Garantie haftet der Lieferant nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.

7.4 Soweit vorstehend nichts Abweichendes geregelt ist, sind Schadensersatzansprüche gegen den Lieferanten aus Pflichtverletzungen ausgeschlossen.

7.5 Schadensersatzansprüche nach den vorstehenden Ziff 7.1 – 7.3 verjähren innerhalb der gesetzlichen Fristen.

8. Gewährleistung

8.1 Mängelansprüche gegen den Lieferanten setzen die Erfüllung der dem Besteller aus § 377 HGB obliegenden Untersuchungs- und Rügepflichten voraus.

8.2 Erweisen sich Lieferungen oder Leistungen des Lieferanten als mangelhaft, so ist der Lieferant verpflichtet, die Mängel nach seiner Wahl durch Beseitigung des Mangels oder Ersatzlieferung zu beheben. Im Falle einer Ersatzlieferung hat der Besteller dem Lieferanten die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Arbeits- und Materialkosten, trägt der Lieferant; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

8.3 Der Lieferant ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

8.4 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller den Kaufpreis herabsetzen (mindern) oder vom Vertrag zurücktreten. Ein Rücktrittsrecht besteht jedoch nicht bei einem unerheblichen Mangel. Daneben kann der Besteller Schadensersatz nach Maßgabe von Ziff. 7 verlangen. Weitergehende Mängelansprüche sind ausgeschlossen.

8.5 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt – außer bei Arglist und vorbehaltlich von Ziff. 7.5 – 12 Monate, gerechnet ab Ablieferung. Dies gilt nicht für etwaige Rückgriffsansprüche des Bestellers gem. §§ 478, 479 BGB, für die die gesetzliche Verjährungsfrist gilt.

9. Rechtswahl, Gerichtsstand, Erfüllungsort

9.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen des Lieferanten und des Bestellers ist 71732 Tamm, Deutschland, soweit nichts anderes bestimmt ist oder sich aus der Natur der Verpflichtung ein anderer Erfüllungsort ergibt.

9.2 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

9.3 Als Gerichtsstand wird der Sitz des Lieferanten vereinbart. Der Lieferant ist darüber hinaus berechtigt, seine eigenen Ansprüche an dem allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers geltend zu machen.

Die nach diesen Lieferbedingungen abgeschlossenen Verträge bleiben auch bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in allen übrigen Teilen für den Besteller verbindlich.

10. Transportverpackungen

Gemäß § 15 VerpackG wollen wir unsere Kunden informieren, dass alle nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen über die PICO Food GmbH unentgeltlich zurückgenommen und einer Verwertung zugeführt werden können. Die Art und Weise einer derartigen Rückgabe wird zudem vorab auf die jeweiligen Anforderungen und Möglichkeiten abgestimmt. Unentgeltlich zurückgeben können Sie die von uns in Verkehr gebrachten Transportverpackungen i.S.d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VerpackG und Verkaufs- und Umverpackungen i.S.d. § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 VerpackG. Ergänzend weisen wir darauf hin, dass Sie nicht verpflichtet sind, die o g. Verpackungen an uns zurückzugeben.